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Pflichten des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise
Befindet sich eine Gesellschaft in einer Krisensituation, sind für Geschäftsführer jene rechtlichen Vorschriften von Interesse, in denen Verpflichtungen und damit verbundene Haftungen der Geschäftsführer normiert sind.
Einleitung
Befindet sich eine Gesellschaft in einer Krisensituation, sind für Geschäftsführer jene rechtlichen Vorschriften von Interesse, in denen Verpflichtungen und damit verbundene Haftungen der Geschäftsführer normiert sind. Neben den einschlägigen Regelungen des GmbHG, sind insbesondere die insolvenz- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die Vorgaben des Unternehmensreorganisationsgesetzes sowie einschlägige strafrechtliche Tatbestände von Bedeutung. Der folgende Beitrag liefert einen gestrafften – und nicht erschöpfenden - Überblick zu möglichen Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH in der Krise.
Pflichten aus dem GmbHG
Allgemein gesprochen haben die Mitglieder der Geschäftsführung bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, die diese Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Diese gesetzlichen Haftungsvorschriften können durch den Gesellschaftsvertrag oder sonstige vertragliche Vereinbarungen nicht gemildert werden. Die Geschäftsführer können sich jedoch von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet haben. Dabei wirkt ein gültiger Weisungsbeschluss der Gesellschafter grundsätzlich haftungsbefreiend, soweit der Ersatz nicht zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Neben dieser allgemeinen Haftung trifft die Geschäftsführung auch eine Haftung für Schäden, die sich aus Zahlungen, die trotz Vorlage der Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrages getätigt wurden, ergeben.
Darüber hinaus sind die Geschäftsführer verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft verlangt. Hat die Gesellschaft die Hälfte ihres Stammkapitals verloren, ist eine solche außerordentliche Generalversammlung unverzüglich einzuberufen.
Pflichten aus der Konkurs- und Ausgleichsordnung
Die Geschäftsführung ist zur Einbringung eines Konkursantrages verpflichtet, wenn die Gesellschaft entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist unverzüglich, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zu beantragen. Verletzt ein Geschäftsführer die Frist zur Einbringung des Konkursantrages schuldhaft (Konkursverschleppung), so droht seine persönliche Haftung für Schäden, die den Gläubigern der Gesellschaft hierdurch verursacht werden.
Abgesehen von möglichen strafrechtlichen Sanktionen (auf die unten näher eingegangen wird) trifft die Geschäftsführer auch die Verpflichtung (und bei Verstoß entsprechende Schadenersatzpflichten), nach Eintritt der Konkursreife keine Zahlungen mehr zu leisten, oder die Konkursmasse in anderer Weise weiter zu schmälern. Zulässig sind nur mehr Zahlungen, die auch nach dem kritischen Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbart werden könnten.
Wenn es der konkursreifen Gesellschaft am nötigen Vermögen fehlt, sind die Mitglieder der Geschäftsführung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens in Höhe von max. EUR 4.000,-- zur ungeteilten Hand verpflichtet. Diese Pflicht trifft auch ehemalige Geschäftsführer, die innerhalb der letzten drei Monate vor Einbringung des Antrages auf Konkurseröffnung aus der Geschäftsführung ausgeschieden sind.
In einem laufenden Konkursverfahren kann der Schuldner die Liquidation auch durch Beantragung eines Zwangsausgleiches abwenden. Voraussetzungen hierfür sind insbesondere, dass dadurch die Rechte der besicherten Gläubiger nicht geschmälert, die Masseforderungen voll erfüllt und die Konkursgläubiger mit einer Quote von zumindest 20 % innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Zwangsausgleichs befriedigt werden, wobei die Annahme des Zwangsausgleiches die Zustimmung der gesetzlich vorgesehenen Mehrheit der Konkursgläubiger voraussetzt.
Pflichten nach der Ausgleichsordnung.
Die Konkursantragspflicht besteht nicht, solang die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig betrieben wird. Der Schuldner kann die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens beantragen, und zwar bereits dann wenn die Zahlungsunfähigkeit droht. Eine Pflicht zur Beant-ragung des Ausgleichsverfahrens besteht jedoch nicht. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens kann der Schuldner das auf Gläubigerantrag bereits eingeleitete (aber noch nicht eröffnete) Konkursverfahren trotz Vorliegens materieller Insolvenz (vorerst) sistieren ("Konkurssperre"). Dem Ausgleichsantrag sind umfangreiche Unterlagen beizuschließen, darunter unter anderem ein Ausgleichsvorschlag (Ausgleichsplan), ein Vermögensverzeichnis, eine Gläubiger- und Schuldnerliste, sowie die Bilanzen der letzten drei Jahre.
Das Ausgleichsverfahren ermöglicht den Weiterbestand des Unternehmens nach Tilgung der (unbesicherten) Forderungen mit einer Quote von (zumindest) 40 % innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Ausgleichs. Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Schuldner von dem die Ausgleichsquote übersteigenden Teil seiner (unbesicherten) Verbind-lichkeiten befreit. Die Annahme des Ausgleichs setzt wiederrum die Zustimmung der gesetzlich vorgesehenen Mehrheit der Gläubiger voraus.
Gleichbehandlungspflichten gegenüber Gläubigern.
Im Zusammenhang mit Konkurs und Ausgleich gilt es zu beachten, dass im gesamten Insolvenzrecht eine strenge Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung besteht. Vereinbarungen durch die einzelnen Gläubigern Sondervorteile eingeräumt werden sollen sind unzulässig und können unter Umständen gerichtliche Strafen zur Folge haben.´
Pflichten aus dem Unternehmensreorganisationsgesetz
Ist ein Unternehmen zwar noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet (=insolvent), besteht aber Reorganisationsbedarf nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), so haben die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des Unternehmens unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu beantragen. Das Vorliegen eines Reorganisationsbedarfs wird gesetzlich vermutet, wenn laut des Abschlussprüferberichtes die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Unter "Eigenmittelquote" wird der Prozentsatz verstanden, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital und den unversteuerten Rücklagen einerseits und den Posten des Gesamtkapitals vermindert um die nach von den Vorräten absetzbaren Anzahlun-gen andererseits, ergibt. Die "fiktive Schuldentilgungsdauer" wird dadurch errechnet, dass die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen und Verbindlichkeiten, vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva und die von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit dividiert werden.
Kommen die Mitglieder der Geschäftsführung ihrer Pflicht zur Beantragung eines Reorgani-sationsverfahrens oder zur Aufstellung eines Jahresabschlusses bzw zur Beauftragung eines Abschlussprüfers mit der Prüfung des Jahresabschlusses nicht nach, so droht ihnen im Falle eines binnen zwei Jahre eintretenden Konkurses eine persönliche Haftung bis zu EUR 100.00,-- pro Person. Die Haftung tritt jedoch nicht ein, wenn unverzüglich nach Erhalt des Abschlussprüferberichtes, dessen festgestellte Unternehmenskennzahlen die gesetzliche Vermutung eines Reorganisationsbedarfes auslösen, ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhän-ders eingeholt wird, das den Reorganisationsbedarf etwa unter Bezugnahme auf gesellschafts-rechtliche Beschlüsse, die eine Kapitalerhöhung oder eine Verlustabdeckungszusage durch die Gesellschafter zum Inhalt haben, konkret verneint.
Pflichten aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Nach den Bestimmungen des ASVG haftet die Geschäftsführung für die von der Gesellschaft zu entrichtenden Beiträge insoweit, als diese Beiträge durch die schuldhafte Verletzung von der Geschäftsführung obliegenden Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach einer Wende in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird diese Bestimmung nunmehr dahingehend interpretiert, dass die Geschäftsführung nur für die Erfüllung jener Verpflichtungen haftet, die sie nach dem ASVG treffen. Somit besteht nunmehr nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einerseits eine Haftung für Beitragsausfälle wegen der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anmeldung nach den Regelungen des ASVG sowie andererseits eine Haftung für einbehaltene und nicht abgeführte Dienstnehmeranteile, welche bis zum SozialbetrugsG normiert war, und nunmehr den Straftatbestand nach § 153 c StGB bildet.
Schäden die durch Beitragsausfälle in Folge von Konkursverschleppung entstehen, sind nun-mehr nicht mehr von der Haftung nach dem ASVG erfasst.
Informationspflichten gegenüber Kreditgebern in der Krise
Grundsätzlich treffen die Geschäftsführung einer insolvenzgefährdeten Gesellschaft keine spezialgesetzlich normierten Pflichten zur umgehenden Aufklärung ihrer Geschäftspartner, insbesondere ihrer Kreditgeber. Solche Pflichten ergeben sich aber regelmäßig explizit oder konkludent aus dem jeweiligen Vertragsverhältnissen. So hat jeder vertragsschließende Teil schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die vor- und nebenvertragliche Pflicht, seinen Vertragspartner über Umstände aufzuklären, die für dessen Willensbildung von er-kennbar zentraler Relevanz sind.
Die Reichweite solcher Informationspflichten ist anhand der konkreten Vertragsgestaltung im Einzelfall zu beurteilen. Hat sich etwa der Kreditgeber (wie häufig in Kreditverträgen mit Gesellschaften) die regelmäßige Vorlage der Unternehmenskennzahlen vertraglich zusichern lassen, so wird der Kreditnehmer eine sich kontinuierlich abzeichnende Ergebnisverschlechterung nicht gesondert mitzuteilen haben. Anders kann hingegen bei plötzlichem Eintritt eines den Fortbestand des Unternehmens akut gefährdeten Geschäftsausfalles gelten. Die Verlet-zung einer bestehenden (vertraglichen) Informationspflicht zieht anfangs "nur" zivilrechtliche Haftungsfolgen der Gesellschaft (des Geschäftsführers nur, wenn dieser ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Vertrag hatte oder im besonderen Maße persönliches Vertrauen beim Vertragsabschluss in Anspruch genommen hat) nach sich, solange die Verschweigung nicht in betrügerischer oder begünstigender Absicht erfolgt, was eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen würde.
Haftungen gemäß Strafgesetzbuch
Grundsätzlich kann das Verhalten der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Insolvenz der Gesellschaft in Hinblick auf eine Reihe von Straftatbeständen des Strafgesetzbuches (StGB) von Relevanz sein. Auf diese (vor allem) vermögensrechtlichen Tatbestände wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen. Zu erwähnen sind jedoch die so genannten Kridabes-timmungen). Diese sehen unter gewissen Voraussetzungen strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen vor.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft sollte in einer Krisensituation insbesondere die Straf-barkeit der folgenden Handlungen bedenken:
Betrügerische Krida
Dieses Delikt begeht nach § 156 StGB, wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen verheimlicht oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder schmälert. Der Strafrahmen beträgt hier sechs Monate bis zu fünf Jahre, wobei dieses Delikt nur vorsätzlich begangen werden kann.
Begünstigung eines Gläubigers
Gemäß § 158 StGB darf ein Schuldner nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit keinen von mehreren Gläubigern begünstigen und dadurch einen anderen benachteiligen. Der Strafrahmen ist hier bis zu zwei Jahre; auch dieses Delikt kann nur vorsätzlich gegangen werden.
Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
Dieses Delikt begeht, wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt. Täter können insbesondere auch Geschäftsführer einer GmbH sein. Kridaträchtig handelt, wer entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens eine der in § 159 Abs 5 StGB angeführten Handlungen vornimmt bzw unterlässt. Dazu zählen insbesondere gewagtes Wirtschaften außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes, das Treiben übermäßigen Aufwandes sowie die Unterlassung der bzw ungenügende Buchführung. Ebenso zu bestrafen ist gemäß § 159 StGB, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er kridaträchtig handelt. Darüber hinaus bestehen noch weitere ähnliche Straftatbestände. Das Strafmaß beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, sofern ein entsprechend hoher Befriedigungsausfall bzw Schaden entsteht.
Pflichten nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, der in seinem Betrieb in der Regel mehr 20 und weniger als 100 Beschäftigte hat, die Arbeitsverhältnisse von mindestens 5 Arbeitnehmern (oder von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben) innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen, so ist nach AMFG die für den Betriebsstandort zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige von einer solchen Ab-sicht zu verständigen, und zwar mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung gilt auch für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft. Kündigungen im genannten Ausmaß, die vor Einlangen dieser Anzeige oder innerhalb der genannten 30-Tagesfrist, aber ohne Zustimmung des AMS ausgesprochen werden, sind nichtig, weshalb die entsprechende Anzeige zur Vermeidung einer unnötigen Belastung der Masse, gegebenenfalls schon rechtzeitig vor der Konkurseröffnung erfolgen sollte. Wenn also die Auflösung der genannten Zahl von Arbeitsverhältnissen betriebswirtschaftlich erforderlich ist, so kann sich die Geschäftsführung nicht einfach darauf zurückziehen, dass sie die Eröffnung des Konkursverfahrens abwartet und diese betriebswirtschaftliche Notwendigkeit dem Masseverwalter "überlässt". Denn dieser hat die 30-Tage-Frist ebenfalls einzuhalten, woraus sich ein von der Geschäftsführung zu vertretender Schaden für die Gesellschaft ergeben kann.
Zusammenfassung
- Neben der Sorgfaltsplicht des ordentlichen Geschäftsmannes treffen den Gesellschafter einer GmbH eine Reihe weitere Pflichten aus einschlägigen Regelungen. Dazu zählen an erster Stelle die Pflichten, die sich aus Konkurs- und Ausgleichsordnung ergeben. Ist ein Unternehmen zwar nicht zahlungsunfähig, besteht aber Reorganisationsbedarf, sind die Pflichten aus den Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes zu beachten.
- Bezüglich Kreditgebern sind Informationspflichten zu beachten, die sich aus den Vertragsverhältnissen ergeben können.
- Eine Reihe weiterer beachtenswerter Pflichten ergeben sich gegenüber Arbeitnehmern. Hier sind vor allem die Beitragszahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und die Frage von Auflösungen von Arbeitsverhältnissen iZm den Regelungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu beachten.
- Nicht zuletzt sind strafrechtliche Regelungen, wie eine mögliche Strafbarkeit nach den Tatbeständen der Kridabestimmungen, zu prüfen.
- Den Geschäftsführer einer GmbH in der Krise treffen umfassende Pflichten, die auszuloten und zu beurteilen nicht immer ganz einfach ist. Es empfiehlt sich daher, in heiklen Fällen einen Spezialisten mit Einschätzung der Situation sowie der rechtlichen Beurteilung zu betrauen.



