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Beteiligungsbewertung im Unternehmens- und Steuerrecht in der Wirtschaftskrise
o.Univ.Prof. Dr. Romuald Bertl und a.o.Univ.Prof. Dr. Klaus Hirschler
1. Der Beteiligungsbegriff
Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen (§ 228 Abs 1 UGB).
Mit diesem Beteiligungsbegriff wird daher ein dauerndes Interesse des Unternehmens an der jeweiligen Beteiligung unterstellt, sodass u. a. folgende, bewertungsrelevante Gesichtspunkte auftreten können:[1]
1. Möglichkeit der Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Beteiligungsunternehmens auf dem Beschaffungs- und Absatzmarkt
2. Möglichkeit der Beeinflussung der sonstigen betriebswirtschaftlichen Entscheidungsgrößen und Produktionsfaktoren (z.B. Standortentscheidungen, Personalentscheidungen, Organisationsentscheidungen)
3. Gewinnung von Synergieeffekten (Marktbeherrschung, Rationalisierungseffekte)
Da derartige Anteile i. d. R. nicht gehandelt werden und daher potenzielle Marktpreise fehlen, gestaltet sich die Frage der Anteilsbewertung, im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuerbilanzen, entsprechend komplex.[2]
2. Bewertung und Unternehmensrecht
Beteiligungen sind bei der Erstbewertung gem § 203 UGB mit ihren Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten zu erfassen. Gem § 204 Abs 2 UGB sind Gegenstände des Anlagevermögens (somit auch Beteiligungen) bei voraussichtlicher Dauer der Wertminderung außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlussstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeiten im Unternehmen beizulegen ist (= beizulegender Wert).
Gem. IAS/IFRS zählen die Beteiligungen zu den Financial Instruments und sind nach IAS 39 mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu bewerten. Die Beteiligungsbewertung ist allerdings in Konzernbilanzen, die in Österreich nach IFRS erstellt werden, aufgrund der Konsolidierung praktisch bedeutungslos.
Während nach UGB für Gegenstände des Anlagevermögens allgemein eine Wertberichtigung auf den niedrigeren beizulegenden Wert nur dann vorzunehmen ist, wenn es sich um eine dauernde Wertminderung handelt, besteht bei Finanzanlagevermögen (somit Beteiligungen) ein Wahlrecht zur Abwertung auch dann, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist (gemildertes Niederstwertprinzip).[3]
Nach herrschender Literaturmeinung sind für die Ermittlung des beizulegenden Wertes einer Beteiligung nach UGB vorrangig die Verhältnisse des Beschaffungsmarktes (= Käufersicht) heranzuziehen.[4] Der beizulegende Wert ist wie ein Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, wobei die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung zu beachten sind. Diese sind in Österreich durch das Fachgutachten Unternehmensbewertung (KFS BW 1) definiert.
Demnach erfolgt die Ermittlung des beizulegenden Wertes durch Diskontierung zukünftiger Überschüsse (Ertragswertverfahren bzw. DCF-Verfahren). Veräußerungserlöse und Marktpreise (z.B. Börsenkurse) haben nur Indizwirkung, die eine ordnungsgemäße Unternehmensbewertung nicht ersetzen kann.
Eine außerplanmäßige Abschreibung von Finanzanlagen ist nach IFRS dann durchzuführen, wenn sich im Rahmen des Impairmenttests (IAS 36) ein erzielbarer Betrag ergibt, der niedriger als der Buchwert der Beteiligung ist.[5] Zu diesem Zwecke wird der höhere Wert aus dem Nettoveräußerungspreis und dem Nutzungswert ermittelt.
Der Nettoveräußerungspreis, der im Rahmen des UGB nur eine Bewertungsindikation ist, wird zur der IFRS-Bewertung aus Transaktionen bzw. aus Marktpreisen (Börsenkursen) abgeleitet. Die Praxis zeigt, dass es üblich ist, Stichtagsbörsenkurse heranzuziehen, auch wenn diese aufgrund der Höhe des Anteiles ohne Kursbeeinflussung gar nicht am Bilanzstichtag zu diesem Wert (Preis) realisiert werden können.
Letzterer Gesichtspunkt wird in die weitere Betrachtung nicht einbezogen. Stattdessen wird das Augenmerk auf die idente Bewertungsmethode zur Ermittlung des beizulegenden Wertes nach UGB und zur Ermittlung des Nutzungswertes nach IFRS gelegt.
2.1. Ermittlung des Nutzungswerts
Der Nutzungswert ist der Barwert der geschätzten, künftigen Mittelzuflüsse und -abflüsse, der aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes (Beteiligung) und seinem Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer erwartet wird.[6] Sowohl nach IAS 36, als auch nach UGB, sind dabei die Grundsätze der ertragsorientierten Unternehmensbewertung zu beachten:[7]
a) Ermittlung des Cashflows [8]
Die Annahmen über die Schätzung der zukünftigen Cashflows haben auf vernünftigen und vertretbaren Überlegungen des Managements und unter Beachtung externer Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu erfolgen. Weiters zu beachten sind Budgets/Finanzpläne, wobei zwischen einem Detailplanungszeitraum von max. 5 Jahren und einem langfristigen Zeitraum zu entscheiden ist.[9]
Die langfristigen Annahmen gehen i. d. R. von gleichbleibenden oder abnehmenden Wachstumsraten aus, die jedenfalls nicht die langfristig erwarte Branchenwachstumsrate übersteigen dürfen. Aufgrund der weltwirtschaftlichen Entwicklung 2008/2009 ist mit besonderer Sorgfalt die Wachstumsentwicklung zu beurteilen. Wirtschaftsforschungsszenarien gehen von weiterhin negativen Wachstumseffekten aus, die jedenfalls in der Detailplanungsphase zu beachten sind. In der zweiten Phase der Unternehmensbewertung, in der i. d. R. ein Rentenbarwert für einen unendlichen Zeitraum (Terminal Value) ermittelt wird, wird es angemessen sein, auf durchschnittliche Wachstumsraten der Vergangenheit zurückzugreifen.
Jedenfalls sind im Rahmen der Beteiligungsbewertung alle Daten der Unternehmensplanung kritisch zu hinterfragen und zu plausibilisieren.[10] Das gilt, neben der oben angesprochenen Frage der langfristigen Wachstumsrate, auch für die Umsatzentwicklung, die Kosten (insb. Rohstoff-, Energie- und Personalkostenentwicklung), die Finanzierungsannahmen und für die Notwendigkeit von Sensitivitäts- und Szenarioanalysen, um die Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung abzubilden und messbar zu machen.
b) Ermittlung des Diskontierungszinssatzes
Grundsätzlich hat sich die Diskontierungsrate am aktuellen, vermögenswertspezifischen Marktzins auszurichten, den ein Kapitalgeber im Vergleich mit gleichartigen Investitionen vom gegenständlichen Vermögenswert erwarten würde. Da i. d. R. kein spezifischer Diskontierungszinssatz aus Markttransaktionen ableitbar ist, ist eine Schätzung vorzunehmen. Als Ausgangspunkt einer Schätzung des Diskontierungszinssatzes kommen die folgenden Möglichkeiten in Betracht:[11]
– Ermittlung der durchschnittlichen, gewogenen Kapitalkosten (WACC) und Zugrundelegung des Capital Asset Pricing Models (CAPM)
– Grenzfremdkapitalzinssatz des Unternehmens
– andere Marktzinssätze
I. d. R. wird das Unternehmen die Wahl haben, zwischen einem zu ermittelnden, gewichteten Kapitalkostensatz, der die Kapitalstruktur auf Basis einer langfristigen Finanzierungspolitik der Gesellschaft widerspiegelt, oder jenem Fremdkapitalzinssatz, zu dem das Unternehmen zusätzliches Fremdkapital aufnehmen kann. In dem so ermittelten Zinssatz sind weiters die unternehmensspezifischen Risiken zu berücksichtigen.
Art und Umfang der Berücksichtigung von Risiken hängt von der Art der Cashflow Planung ab. Wird der Cashflow geplant, der am wahrscheinlichsten eintritt, sind alle mit dem Cashflow verbundenen Unsicherheiten durch einen Risikozuschlag im Zinssatz zu berücksichtigen. Geht man bei der Cashflow-Planung allerdings von Erwartungswerten (d. h. unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeiten) aus, erfolgt die Abzinsung mit einem risikoneutralen Zinssatz. Risken, die keinen Einfluss auf die geschätzten Cashflows haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.
In der Praxis hat sich die Risikozuschlagsmethode durchgesetzt, d. h. das Risiko der Erträge wird im Zinsfuß berücksichtigt.[12] In der Literatur finden sich verschiedene Möglichkeiten der Risikoanpassung. Durch die im Jahr 2009 bestehende Unsicherheit der Kapitalmärkte wird das Problem der Bestimmung des Risikozuschlages zur Herstellung von Risikoäquivalenzen verschärft. Die Kritik an dem oftmals verwendeten CAPM-Modell, in dem empirisch erhobene Marktrisikoprämien erfasst werden, gewinnt an Gewicht. Die Fortführung dieses Modells wird eine entsprechende Anpassung (Erhöhung) der Marktrisikoprämie notwendig machen bzw. rechtfertigen.
3. Bewertung und Steuerrecht
Gem. § 6 Ziff. 2 lit. a EStG ist nicht abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Steuerrechtlich besteht somit für nicht abnutzbares Anlagevermögen bei Vorliegen eines niedrigeren Teilwertes ein Abschreibungswahlrecht. Unternehmensrechtlich sind derartige Vermögensgegenstände bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung auf den niedrigeren, beizulegenden Wert abzuschreiben. Soweit ein Anwendungsfall der § 5 EStG-Gewinnermittlung vorliegt, ist daher zu prüfen, inwieweit die UGB-rechtliche Bilanzierung für das Steuerrecht maßgeblich ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach herrschender Ansicht der steuerliche Begriff des Teilwerts mit dem des beizulegenden Wertes gem. UGB deckungsgleich ist.[13] Dementsprechend verweist auch die Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Bewertung von Beteiligungen und § 5 EStG-Gewinnermittlern regelmäßig auf das steuerliche Maßgeblichkeitsprinzip, wonach die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend sind im Rahmen der Ermittlung des Teilwerts einer Beteiligung (vgl. z.B. VwGH vom 6. 7. 2006, 2006/15/0186).
Der Teilwert ist der Wert, den ein gedachter Erwerber des gesamten Unternehmens für das einzelne Wirtschaftsgut bei unterstellter Unternehmensfortführung zahlen würde (vgl. VwGH vom 29. 4. 1992, 90/13/0031, ÖStZB 1992, 835; VwGH vom 29. 4. 1992, 90/13/0228, 0229, ÖStZB 1992, 836; EStR 2000 Rz 2243), wobei die Untergrenze für den Teilwert der Einzelveräußerungserlös, also der Liquidationserlös der Beteiligung ist – vgl. BFH vom 5. 10. 1972 IV R 118/70, BStBl 1973, 207 sowie EStR 2000 Rz 2231. Die Ermittlung des Teilwerts der Beteiligung hat nach der oben zitierten Judikatur des VwGH den Substanzwert, den Ertragswert und den funktionalen Wert der Beteiligung zu berücksichtigen. Der Substanzwert ergibt sich aus dem Buchwert der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, einschließlich stiller Reserven, abzüglich stiller Lasten. Der Ertragswert stellt den Barwert der zukünftig zu erwartenden Erträge dar.[14] Der funktionale Wert der Beteiligung ergibt sich aus der Möglichkeit der gegenseitigen Förderung der Betriebe. Einflussmöglichkeiten, die im Wettbewerb durch Herstellung technischer und wirtschaftlicher Kooperation für das beteiligte Unternehmen zu Vorteilen führen können, machen den Wert der Beteiligung letztlich aus. Es muss sich bei diesem funktionalen Wert um hinreichend konkretisierte Zusatzvorteile handeln, sodass der funktionale Wert der Mehrwert ist, der der Beteiligung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem betreffenden Betrieb zukommt.[15] Als Beispiele für einen derartigen besonderen Vorteil werden die Ausschaltung der Konkurrenz, eine vergrößerte Einkaufsmacht, Rationalisierungseffekte, ein größerer Marktanteil, die Sicherung des Absatzes und Synergieeffekte genannt.[16] Der funktionale Wert der Beteiligung ist somit aus Sicht des die Beteiligung haltenden Unternehmens zu beurteilen, womit in gewisser Weise eine subjektive Komponente in der Teilwertbestimmung enthalten ist.[18]
In jüngerer Vergangenheit nimmt der VwGH noch mehr Bezug auf die unternehmensrechtliche Bewertungsmethode von Beteiligungen, indem er in mittlerweile st. Rspr. ausführt, dass der Teilwert einer Beteiligung i. d. R. durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln ist (vgl. VwGH vom 28. 11. 2001, 99/13/0254; vom 9. 9. 2004, 2001/15/0073, vom 6. 7. 2006, 2006/15/0186, vom 25. 6. 2007, 2005/14/0121). Als derartige wissenschaftlich anerkannte Methode werden ausdrücklich die in den Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden angesehen (vgl. VwGH vom 28. 11. 2001, 99/13/0254; vom 6. 7. 2006, 2006/15/0186, vom 25. 6. 2007, 2005/14/0121).[19] Auch das Fachgutachten des deutschen IDW wird, als wissenschaftlichen Methoden gerecht werdend, mehrfach in der Rspr. des VwGH als für die Ermittlung des Teilwerts maßgeblich angesehen (vgl. VwGH vom 6. 7. 2006, 2006/15/0186, vom 25. 6. 2007, 2005/14/0121).[20] Insofern beziehen sich die Zitate vor allem darauf, dass bei der Bewertung der Beteiligung auch ein Vorteil zu berücksichtigen ist, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber dem Tochterunternehmen zukommt, womit der in der früheren Judikatur des VwGH vielfach angesprochene funktionale Wert gemeint sein dürfte. Der VwGH weist auch ausdrücklich darauf hin, dass der Wert der Beteiligung sich – unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele – durch den Barwert der mit dem Eigentum am Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner bestimmt (vgl. VwGH vom 6. 7. 2006, 2006/15/0186, vom 25. 6. 2007, 2005/14/0121). Entsprechend dieser Aussage des VwGH kommt daher den oben in Abschnitt 2 dargelegten Ausführungen zum Cash Flow und zur Diskontierung der Zahlungsströme die gleiche Bedeutung zu, wie im Rahmen der unternehmensrechtlichen Bewertung, sodass insoweit dem Grunde und der Höhe nach Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bewertung auch für das Steuerrecht besteht.
Ein steuerliches Detailproblem ergibt sich im Rahmen einer zeitnah zur Anschaffung vorzunehmenden Teilwertabschreibung.[21] Entsprechend der Rspr. des VwGH gilt der Gedanke, dass je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker wirkt die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertabschreibung zu stellenden Anforderungen (vgl. VwGH vom 25. 6. 2007, 2005/14/0085). Im Falle einer Beteiligung ergibt sich dies z.B. daraus, dass nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen. Für die konkrete Bewertung von Beteiligungen in den Jahresabschlüssen 2009 und 2010 wird daher dem voraussichtlich zu erwartenden Cashflow im Vergleich mit dem für diese Zeitphase in der Detailplanungsphase prognostizierten Cashflow erhebliche Bedeutung zukommen, da in wesentlich veränderten Cashflow-Beträgen jedenfalls ein Umstand objektiver Natur vorliegt, der in dieser Form in einer Beteiligungserwerbsplanung zu Beginn des Jahres 2008 oder davor regelmäßig nicht vorhersehbar war. Gleiches gilt für die Annahmen hinsichtlich der Wachstumsrate im Rahmen der Ermittlung der ewigen Rente. Die durch die Finanzkrise hervorgerufenen Veränderungen im Unternehmensumfeld sind daher vielfach Umstände, die für Beteiligungserwerbe vor Einsetzen der Effekte der Finanzkrise als Fehlmaßnahme beurteilt werden können und damit zur Teilwertberichtigung der erworbenen Beteiligung auch zeitnah zum Erwerb berechtigen. Diese Veränderungen und die dadurch ausgelöste Teilwertberichtigung der Beteiligung sind verfahrensrechtlich durch den Abgabenpflichtigen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 10. 8. 2005, 2002/13/0037, vom 6. 7. 2006, 2006/15/0186). Eine amtswegige Verpflichtung zur Ermittlung des Teilwerts besteht hingegen nicht (vgl. VwGH vom 10. 8. 2005, 2002/13/0037).
4. Zusammenfassung
Die Folgebewertung von Beteiligungen im Jahresabschluss nach UGB (und damit aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips nach Steuerrecht) einerseits, sowie nach IFRS andererseits, erfolgt grundsätzlich nach identen Methoden. I. d. R. sind dies anerkannte Verfahren der Unternehmensbewertung, insb. das Ertragswertverfahren. Die Unsicherheiten der (weltweiten) Wirtschafts- und Finanzkrise sind nicht nur bei der Ermittlung der zukünftig zu erwarteten Erträge, sondern insb. auch bei der Ermittlung risikoäquivalenter Zinssätze und bei der Wachstumsannahme zu berücksichtigen. Bei entsprechend negativen Veränderungen sind damit auch steuerliche Teilwertberichtigungen erworbener Beteiligungen, auch zeitnah zum Erwerb, möglich.
Anm.:
[1] Vgl. dazu und zum Folgenden, Bertl, Beteiligungsbewertung in der Handelsbilanz und im internationalen Abschluss, in Bertl et al, Beteiligungen in Rechnungswesen und Besteuerung (2004) 85 f (88).
[2] Vgl. dazu die grundlegenden Ausführungen von Mandl, Die Bewertung von GmbH-Anteilen und von Kommanditanteilen, in Bertl et al, GmbH oder GmbH & Co KG (2000) 1 f.
[3] Vgl. Bertl, Beteiligungsbewertung, aaO 101.
[4] Vgl. Bertl, Beteiligungsbewertung, aaO 97.
[5] Vgl. Bertl R., Die Methode des Impairmenttests, in Bertl et al, Abschreibungen in den Handels- und Steuerbilanzen (2005) 127.
[6] Vgl. Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS 165.
[7] Vgl. Hoffmann in Lüdenbach/Hoffmann (Hrsg), Haufe IAS/IFRS Kommentar § 11 Rz 40.
[8] Vgl. Bertl, Bewertung und Prüfung von Firmenwerten, in FS Kofler 539 ff (548).
[9] Zur Komplexität der Unternehmensplanung im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensplanung und Unternehmensbewertung – Komplexitätsreduktion durch Einsatz von „Value Drivers“?, in Bertl/Mandl, Rechnungswesen und Controlling (1997) 653 f.
[10] Zur Notwendigkeit der kritischen Hinterfragung der Wachstumsannahmen vgl. z.B. Ballwieser, Unternehmensbewertung (2004) 104.
[11] Vgl. KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft AG (Hrsg), IRFS Aktuell 113.
[12] Vgl. dazu Ballwieser, Unternehmensbewertung, aaO 79.
[13] Vgl. Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd 2 Rechnungslegung, § 204 Rz 27 mwN sowie ausführlich Kauba, Die Teilwertabschreibung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 50 ff.
[14] Vgl. Kauba/Urtz, Bilanzierung von Beteiligungen, SWK-Sonderheft Rz 5.
[15] Vgl. VwGH vom 29. 4. 1992, 90/13/0031, ÖStZB 1992, 835; VwGH vom 29. 4. 1992, 90/13/0228, 0229, ÖStZB 1992, 836 unter Berufung auf Stoll, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Bilanzsteuerrecht, GesRZ 1982, 12 f.
[16] Vgl. Küting/Kessler, Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rspr., GmbHR 1995, 349; Göth, Bilanzrecht der Kreditinstitute I, 244.
[17] Vgl. Brenner, Teilwertabschreibungen auf Finanzanlagen, in Herzig/Curtius-Hartung/Niemann, Steuerberater-Jahrbuch 1991/92, 109.
Im Gegenzug sind aber insb. auch allfällige negative Synergieeffekte zu berücksichtigen – Hofians, Prüfung der Wertminderung von Beteiligungen, in Bertl/Mandl, Rechnungswesen und Controlling, FS Egger, 524.
Kritisch zum Verbundvorteil in Gestalt des funktionalen Werts Müller-Dott, Teilwertabschreibung auf Auslandsbeteiligungen, FR 1987, 491.
[18] Vgl. Oesterle/Gauß, Betriebswirtschaftliche Überlegungen zur Teilwertabschreibung auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in der Rsp des BFH, WPg 1991, 321; Rosenbaum/Gorny, Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss, DB 2003, 837. Zum Teilwert als grundsätzlich objektiven Wert, der nicht von der persönlichen Auffassung des Steuerpflichtigen, sondern von der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimmt wird vgl. VwGH vom 25. 1. 1989, 88/13/0073, 1989, 300, BFH vom 7. 11. 1990, 116/86, BStBl 1991, 342.
[19] Durch diese sehr „pauschale“ Formulierung wird der laufenden Entwicklung der Unternehmensbewertung Rechnung getragen, da damit insb. jede vom jeweils in Geltung befindlichen Fachgutachten als zulässig anerkannte Methode zugleich auch den Ansprüchen des VwGH an die wissenschaftliche Methode als solche genügt – vgl. in diesem Sinne auch Kauba, Die Teilwertabschreibung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, 74. Andererseits wird aber die wissenschaftliche Methode nicht auf ein derartiges Fachgutachten beschränkt, sodass wissenschaftliche Weiterentwicklungen des Erkenntnisstandes unabhängig von ihrer Berücksichtigung in einem formellen Fachgutachten jedenfalls berücksichtigungsfähig sind.
[20] Zu den Unterschieden des österreichischen und des deutschen Fachgutachten vgl. Mandl/Rabel, Gegenüberstellung der neuen Fachgutachten IDW S 1 und KFS BW 1, RWZ 2006/33, 102.
[21] Vgl. dazu allgemein z.B. Bertl/Hirschler, Bewertung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, RWZ 2008/70, 257; Kauba, Die Teilwertabschreibung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, 75 ff mwN.



