Pflegemord

Der Täter in der Opferrolle?

Mag. Michael Damitner

Zur Vorgeschichte

In den Tagen nach dem 4. Oktober 2008 kannten die österreichischen Printmedien nur eine Schlagzeile: „Steirer tötet Schwiegereltern mit einem Flammenwerfer." Ein 48-jähriger Mann tötete seine betagten und bettlägrigen Schwiegereltern (beide 84 Jahre alt) mit einer zu einem Flammenwerfer umfunktionierten Propangasflasche. Bereits kurze Zeit nach der Tat konnte der Mann gestellt werden und zeigte sich vollkommen geständig. An sich eine schreckliche familiäre Tragödie und eine in jedem Detail zu verurteilende Tat; rechtlich aber eine klare Angelegenheit: Doppelmord.
Über das Motiv hielt man sich lange bedeckt. Nur bruchstückhaft wurde bekannt, dass der Mann anscheinend die mit der Pflege der Schwiegereltern verbundene körperliche und seelische Belastung nicht mehr bewältigen konnte. Es kam zu einer ungeahnten und noch nie dagewesenen Solidarisierung mit dem geständigen Täter. In sämtlichen Internetforen österreichischer Tageszeitungen zeigte man plötzlich Verständnis für diese Tat. Die Medien und die breite Masse begannen dadurch eine Abwehrmauer für den Beschuldigten aufzubauen.
Bereits zu diesem Zeitpunkt befand ein großer Teil der Bevölkerung, dass sich der Täter in einer psychischen Ausnahmesituation befunden haben musste. Innerhalb weniger Tage wurde aus dem Täter ein Opfer, das der Staat und insbesondere das österreichische Pflegesystem im Stich gelassen hatten.


Der Prozess

Wenige Monate nach dieser unfassbaren Tat mussten am Straflandesgericht Graz acht Geschworene einen historischen Sachverhalt rekonstruieren und vor allem darüber entscheiden, ob der – weiterhin – geständige Täter die Tat geplant (Mord) oder die Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung (Totschlag) begangen hatte. Die Geschworenen – das Zünglein an Justitias Waage – entschieden mit fünf zu drei Stimmen, dass der 48-jährige Mann seine Schwiegereltern im Affekt getötet hat. Der Unterschied: Totschlag ist mit bis zu zehn Jahren Haft sanktioniert, Mord hingegen mit „lebenslänglich.“
Was sich in diesen Tagen und Wochen abgespielt hat, ist ein offensichtlich medial beeinflusster Prozess der Solidarisierung mit dem Täter. Anders als in vergleichbaren Verfahren, kam es zu einer Kettenreaktion von Solidarisierungsakten. So kam es beispielsweise im Heimatort des Täters (gleichzeitig Heimatort der beiden Opfer) zu einer ungewöhnlichen Solidaritätsaktion: mehr als 1.500 Unterschriften wurden „für“ den Täter gesammelt, damit das Gericht ein mildes Urteil fälle. Und die mediale Darstellung war keineswegs von jener Härte geprägt, die man in anderen Fällen durchaus gewohnt war. Nein, sie verlief auf einer sachlichen Ebene, die nicht immer die Wahnsinnstat selbst, sondern die Vorgeschichte und das Schicksal der Familie in den Mittelpunkt rückte.
Die Beantwortung der Frage, ob auch Geschworene in solchen Situationen die ihnen zugedachte Aufgabe unvoreingenommen erfüllen konnte, bleibt jedem selbst über-lassen. Sie entscheiden jedenfalls über die Frage, ob sie eine Tatsache als erwiesen ansehen, nach ihren freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vor-gebrachten Beweismittel, gewonnenen Überzeugung.
Untersuchungen belegen den Einfluss der öffentlichen Berichterstattung auf die Rechtssprechung sehr deutlich. Man muss daher von der Annahme ausgehen, dass das am Ende des Prozesstages verkündete Urteil und die mediale, öffentliche Meinung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
In diesem Fall wurde der Ausspruch der Geschworenen jedoch vom Schwurgerichtshof einstimmig – und ohne Begründung – ausgesetzt. Diese (unanfechtbare) Möglichkeit besteht, wenn der Schwurgerichtshof die Ansicht vertritt, dass sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch geirrt haben. Diese Angelegenheit wird nun an ein neues Geschworenengericht verwiesen, wobei dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Beschuldigtenrechte
Ein Strafverfahren beginnt ex lege bereits in jenem Zeitpunkt, in dem die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder auch noch unbekannte Person ermittelt. Beschuldigter ist somit jede Person, die auf Grund konkreter Tatsachen verdächtigt ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt wird. Dem Beschuldigten stehen ab diesem Zeitpunkt insbesondere folgende Rechte, über die er umfassend und ehestmöglich von Seiten der ermittelnden Behörden aufgeklärt werden muss, zu:
- er muss vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts informiert werden und kann sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern;
- einen Verteidiger zu wählen oder einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten;
- Akteneinsicht zu nehmen;
- sich vor einer Vernehmung mit dem Verteidiger zu beraten;
- die Aufnahme von Beweisen zu beantragen;
- an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten, an einer Befundaufnahme und an einer Tatrekonstruktion teilzunehmen;
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (Einspruch, Beschwerde) zu erheben.

Zusätzlich verfügt das österreichische Mediengesetz über ein nicht zu unterschätzendes Instrumentarium an Verteidigungsmitteln. Diese dienen vor allem dem Schutz der durch die Europäische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang stehenden Unschuldsvermutung. Werden die Grenze zwischen Tatverdächtigen und Täter sowie rechtskräftiger und nicht rechtskräftiger (Vor-)Verurteilung überschritten, wird der Tatbestand der Verleumdung erfüllt oder werden schutzwürdige Interessen des Beschuldigten in einem Medium verletzt, hat dieser einen Anspruch auf Entschädigung (Geldleistung, Widerruf und Veröffentlichung).


Resümee

Die Wahrheitsfindung – die Rekonstruktion eines historischen Sachverhalts – ist die Hauptaufgabe des Strafprozesses. Wahrheit liegt jedoch immer im Auge des Betrachters, wie der eingangs zitierte Fall gezeigt hat. Erst war der Täter ein brutaler Mörder, der seine Schwiegereltern mit einem Flammenwerfer ermordete, dann ein Opfer des staatlichen Pflegesystems. Immer ist die Wahrheit auch von subjektiven Befindlichkeiten und Erfahrungen geprägt – und sie ist eine Sache der Perspektiven. Die Medienberichterstattung im Rahmen eines Strafverfahrens spielt dabei eine entscheidende Rolle Es ist daher zwingend notwendig den rechtsfreundlichen Beistand so früh wie möglich in ein Strafverfahren einzubinden, um eine umfassende Verteidigung gewährleisten zu können und eine mediale Betreuung sicherzustellen, die das Strafausmaß entscheidend beeinflussen kann. Im gegenteiligen Fall können die ver-fassungsgesetzlichen Beschuldigtenrechte nicht in dem Maß wahrgenommen werden, die einen strafrechtlichen und auch einen medialen Freispruch ermöglichen.